5.2 Die Anmeldung im Grundbuch erfolgt grundsätzlich unbedingt und vorbehaltlos (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GBV). Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit betreffen in der Regel den jeweiligen Eigentümer und den jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten. Eine Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrags mit bloss obligatorischer Wirkung ist insoweit die Ausnahme. Rein obligationenrechtliche Vereinbarungen können zwar im Dienstbarkeitsvertrag getroffen werden, müssen aber als solche erkennbar sein (BGE 128 III 265 E. 3a; Kantonales Grundbuchamt, a.a.O., S. 1275 N 4.1.2.1).