Solche auflösend bedingten Dienstbarkeiten seien zwar unter gewissen Umständen zulässig. Diese Voraussetzungen seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass es sich bei Ziffer III.6 um eine rein obligatorische Bestimmung handle. Das Grundbuchamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Dienstbarkeitsvertrag aufgrund von Ziffer III.6 unter einer (dinglichen) Resolutivbedingung stehe.