5. 5.1 Das Grundbuchamt erachtet den Dienstbarkeitsvertrag auch aus folgendem Grund als nicht eintragungsfähig: Ziffer III.6, welche bestimmt, dass «bei Nichtgebrauch der Leitungen diese zu entfernen, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen und die Dienstbarkeit zu löschen ist, wobei sämtliche Kosten zu Lasten der D. ___________ AG gehen» führe dazu, dass die Dienstbarkeit resolutiv bedingt sei. Dies bedeute, dass diese bei Nichtgebrauch der Leitungen automatisch und ausserbuchlich untergehe, so dass die Löschung im Grundbuch auch ohne Löschungsbewilligung erfolgen könne. Solche auflösend bedingten Dienstbarkeiten seien zwar unter gewissen Umständen zulässig.