Insgesamt gelangt die DIJ zum Schluss, dass die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist. Der Dienstbarkeitsvertrag ist insgesamt nicht klar genug und für Dritte ist nicht eindeutig erkennbar, wo ge- 7 nau die Dienstbarkeit verläuft: Die Dienstbarkeit erweist sich damit als nicht eintragungsfähig und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend gleichwohl kurz auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich Eintragungsfähigkeit einzugehen, bevor die Grundbuchgebühr zu prüfen ist.