Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die strikte Anwendung der Formvorschriften allein auch keinen überspitzten Formalismus dar. Das wäre nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BVR 2015, S. 301 E. 3). – Mit der Prüfung des angemeldeten Dienstbarkeitsvertrags und der beiliegenden Pläne auf die Übereinstimmung mit dem geltenden Recht kommt das Grundbuchamt seiner Prüfungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach (vgl. Erw. 4.2). Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar.