Der Werkplan erfüllt aber die Voraussetzungen in Art. 732 Abs. 2 ZGB nicht, da er etwa die Grundstücknummern nicht ausweist und kann deshalb nicht als massgeblicher Plan gelten. Auch diese Auslegung führt also zu keinem haltbaren Ergebnis. Für den Vorrang des Situationsplanes – im Sinne der Ansicht des Beschwerdeführers – könnte schliesslich zwar sprechen, dass er im Gegensatz zum Werkplan die Voraussetzungen eines Dienstbarkeitsplan nach Art. 732 Abs. 2 ZGB erfüllt. Diese Auslegung ist aber deshalb abzulehnen, da sie dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags und auch dessen Systematik widerspricht.