Demnach kann der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags so verstanden werden, dass der Werkplan den Situationsplan vervollständigt. In diesem Fall wären beide Pläne als Ganzes zu betrachten und der Widerspruch zwischen den Plänen könnte nicht geklärt werden. Da der Werkplan später erstellt wurde und die «Einzeichnung der nachgetragenen Leitungsführung» enthält, könnte der Dienstbarkeitsvertrag aber auch so ausgelegt werden, dass der Werkplan die Dienstbarkeit im aktuellen Zustand wiedergibt und deshalb für deren Lokalisierung allein massgebend ist. Der Werkplan erfüllt aber die Voraussetzungen in Art.