4.3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher vorliegend zu klären, welcher der beiden sich widersprechenden Pläne für die Bestimmung der örtlichen Lage der Dienstbarkeit massgebend ist. Zwangsläufig ist also die Frage der Rangordnung der beiden Pläne zu beantworten. Ist in einem Dienstbarkeitsvertrag der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht zu ermitteln, ist der Dienstbarkeitsvertrag normativ, d.h. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.