4.3.2 Unbestritten ist, dass die Parteien die Dienstbarkeit selber und von Hand einzeichnen dürfen (vgl. Erw. 4.3.1 hiervor). Zwar geht damit unzweifelhaft einher, dass der Verlauf nicht vermessungsgenau eingezeichnet werden muss. Die Anforderungen der GBV müssen aber gleichwohl erfüllt sein. Das bedeutet, dass der Verlauf aus den Plänen ersichtlich sein muss. Wie vorstehend aufgezeigt (Erw. 3 hiervor) ist der Verlauf der Leitung auf den beiden zum Dienstbarkeitsvertrag gehörenden Plänen unterschiedlich dargestellt. Es ist also nicht ohne Weiteres klar, welchen Verlauf die Dienstbarkeit hat.