Für die Eintragung von Dienstbarkeiten gelten hinsichtlich der einzureichenden Belege die Art. 64 und Art. 65 GBV sinngemäss (Art. 70 Abs. 1 GBV). Ist dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (Art. 732 Abs. 2 ZGB), so ist die örtliche Lage im Planauszug von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen (Art. 70 Abs. 3 GBV). Der Dienstbarkeitsplan muss diesfalls direkt auf einem Vermessungsplan basieren. Zwar können die Parteien die Einzeichnungen selber vornehmen, Basis muss aber ein aktueller Plan des Nachführungsgeometers mit sichtbaren Grundstückgrenzen und Grundstücknummern sein; nur die Einzeichnungen der Dienstbarkeiten müssen nicht zwingend vom