4.3 4.3.1 Der Dienstbarkeitsvertrag darf keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt haben (Art. 20 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). Der Dienstbarkeitsvertrag hat auch für Dritte hinreichend klar zu sein und muss Aufschluss über das belastete und berechtigte Grundstück oder die berechtigte Person, den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit und eine allfällige Gegenleistung geben (Kantonales Grundbuchamt (Hrsg.), Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung, einsehbar unter: [Stand 01.05.2025], S. 125 N. 4.1.1 ff.).