5 Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Grundbuchamt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verpflichtet war zu prüfen, ob die eingereichten Belege und insbesondere auch die Pläne den gesetzlichen Vorgaben genügen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Grundbuchamt hätte in der Prüfung bzw. Beanstandung der Beilagen seine Kompetenz überschritten, führt damit ins Leere. Es kann damit offenbleiben, ob er diese Rüge im Rahmen der Replik überhaupt noch hat vorbringen können (Michel Daum, in: Herzog Ruth/Daum Michel (Hrsg.), a.a.O., Art. 33 N 17).