87 Abs. 1 GBV). Befürwortet wird eine umfassende Kognition der Grundbuchbehörden, die einzuschreiten haben, im Fall der Verletzung zwingender Gesetzesvorschriften, Verletzung von kantonalem oder eidgenössischem Recht, Verletzung von Verordnungsvorschriften, namentlich der Grundbuchverordnung, Verletzung der Grundsätze der Rechtsklarheit und –wahrheit (Urs Fasel, a.a.O., Einl. N 162).