4.2 Das Grundbuchamt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind. Es prüft namentlich die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung und die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung im Hauptbuch nicht erfüllt, ist die Anmeldung abzuweisen (Art. Art. 83 GBV und Art. 87 Abs. 1 GBV).