4. 4.1 Das Grundbuchamt begründet die Abweisung damit, dass die Kabelleitung auf den beiden Plänen (Situationsplan und Werkplan) unterschiedlich eingetragen sei und damit nicht beide Pläne massgebend sein könnten. Das Rangverhältnis unter den Plänen sei deshalb entscheidend bzw. müsse geklärt werden, welcher Plan vorgehe bzw. in erster Linie massgebend sei. Dies ergebe sich jedoch weder nach dem Wortlaut noch der Systematik des Dienstbarkeitsvertrags: Der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages lasse zwei verschiedene Auslegungen zu: So erscheine möglich, dass die beiden Pläne gleichrangig seien. In diesem Fall sei das Geschäft wegen des inhaltlichen Widerspruchs nicht eintragungsfähig.