Daraufhin hat der Beschwerdeführer dem Grundbuchamt mit E-Mail vom 24. November 2022 in unmissverständlicher Art und Weise mitgeteilt, dass er auf eine Ergänzung seiner Eingabe verzichte und im Falle einer Abweisung den Rechtsmittelweg beschreiten werde. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass das Grundbuchamt darauf verzichtet hat, den Beschwerdeführer auch noch schriftlich aufzufordern, seine Eingabe zu verbessern. Was der Beschwerdeführer dagegen im Rechtsmittelverfahren geltend macht, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.