Aus den Akten ergibt sich, dass das Grundbuchamt den Beschwerdeführer per E-Mail zunächst durch eine Mitarbeiterin des Grundbuchamts, dann durch den Grundbuchverwalter persönlich darauf hingewiesen hat, dass die Grundbuchanmeldung mangelhaft sei und er weitere Belege einreichen müsse. Daraufhin hat der Beschwerdeführer dem Grundbuchamt mit E-Mail vom 24. November 2022 in unmissverständlicher Art und Weise mitgeteilt, dass er auf eine Ergänzung seiner Eingabe verzichte und im Falle einer Abweisung den Rechtsmittelweg beschreiten werde.