87 N. 13). – Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das Grundbuchamt bzw. der Grundbuchverwalter persönlich verpflichtet gewesen wäre, ihm schriftlich eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Grundbuchamt den Beschwerdeführer per E-Mail zunächst durch eine Mitarbeiterin des Grundbuchamts, dann durch den Grundbuchverwalter persönlich darauf hingewiesen hat, dass die Grundbuchanmeldung mangelhaft sei und er weitere Belege einreichen müsse.