Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist (Art. 87 Abs. 2 GBV). Ob eine kurze Frist zur Behebung von kleinen formellen Mängeln angesetzt oder das Geschäft sogleich abgewiesen wird, liegt im Ermessen der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (vgl. Urs Fasel, Grundbuchverordnung [GBV] vom 23. September 2011, Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 87 N. 13).