2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Grundbuchamt habe auch bei der Instruktion des Gesuchverfahrens Fehler begangen. Zur Begründung führt er aus, das Grundbuchamt habe ihn lediglich per Mail einer dafür nicht zuständigen Sachbearbeiterin aufgefordert, den angemeldeten Dienstbarkeitsvertrag mittels Parteinachtrag zu ergänzen. Es habe pflichtwidrig darauf verzichtet, ihn auch noch schriftlich oder telefonisch darauf hinzuweisen, dass es das Geschäft ohne ergänzende Unterlagen als nicht eintragungsfähig erachte und beabsichtige, die Grundbuchanmeldung abzuweisen.