lauf der Rechtsmittelfrist sowohl über die Abweisungsverfügung als auch über seine Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Weshalb die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags auf das Einreichen einer Beschwerde (selbständig oder vertreten durch den Notar) verzichtet haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen und ist nicht entscheidwesentlich. Von Bedeutung ist einzig, dass die Parteien keinen Nachteil erlitten haben.