Der Beschwerdeführer hat fristgerecht und ausschliesslich in seinem Namen Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 29. November 2022 geführt. Er rügt nicht nur die mangelhafte Eröffnung, sondern begründet auch, weshalb das Geschäft eintragungsfähig gewesen wäre. Was er vorbringt, deckt sich mit den Rügen, welche er auch vorgebracht hätte oder hätte vorbringen können, wenn 3 er im Namen der Parteien des Dienstbarkeitsvertrags Beschwerde geführt hätte. Aus der Beschwerde wird auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags noch vor Ab-