2.1.2 Form- und Eröffnungsmängel haben in der Regel nur eine Konsequenz: Den Betroffenen darf daraus kein Nachteil erwachsen. Das heisst, dass gegen eine mangelhaft eröffnete Verfügung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch rechtzeitig Beschwerde geführt werden kann. Zur Nichtigkeit einer Verfügung führen Eröffnungsfehler nur in Ausnahmefällen (Daum Michel, a.a.O., Art. 44 N 50 ff. und Müller Markus, in: Herzog/Daum (Hrsg.), a.a.O., Art. 49 N 19).