Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass das GBA die angefochtene Verfügung nur dem Beschwerdeführer zu Handen der Parteien eröffnet, letztere aber nicht direkt bedient hat. – Damit erscheint zumindest fraglich, ob das GBA die Verfügung rechtswirksam eröffnet hat, oder ob die Eröffnung mit Fehlern behaftet ist. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist diese Frage für den Ausgang des Verfahrens aber nicht entscheidend und kann offengelassen werden.