2.1.1 Die Gründe für die Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt (Art. 87 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV: SR 211.432.1]). Soweit die Eröffnung zu Unrecht unterbleibt, ist sie mangelhaft (Michel Daum, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 53 mit Hinweisen).