2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich vorab in formeller Hinsicht auf den Standpunkt, das Grundbuchamt habe die angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet. Es hätte die Abweisungsverfügung nicht nur ihm, sondern auch den Parteien des Dienstbarkeitsvertrags zustellen müssen. Die falsche Zustellung führe zur Nichtigkeit der Abweisungsverfügung.