Der Beschwerdeführer war als Urkundsperson mit der Grundbuchanmeldung beauftragt. Die Abweisung der Grundbuchanmeldung beschlägt seine berufliche Tätigkeit, so dass er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung hat. Notar B. _________________ ist demnach legitimiert, bei der DIJ Beschwerde zu führen. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.