1.2.2 Notar B. _________________ führt in seinem eigenen Namen Beschwerde bei der DIJ. Er ist nicht Vertragspartei, hat den Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Juni 2022 aber beurkundet sowie beim Grundbuchamt angemeldet und ist Adressat der Abweisungsverfügung. Das Grundbuchamt hat die Grundbuchanmeldung abgewiesen. Es stellt sich auf den Standpunkt, das Geschäft sei nicht eintragungsfähig, da die eingereichten Pläne widersprüchliche Angaben enthielten und der Dienstbarkeitsvertrag zudem eine unzulässige Resolutivbedingung enthalte. Der Beschwerdeführer war als Urkundsperson mit der Grundbuchanmeldung beauftragt.