Das Bundesgericht anerkennt in seiner neueren Rechtsprechung die Legitimation des Notars als Urkundsperson, sofern die Abweisung der Grundbuchanmeldung seine berufliche Tätigkeit bzw. seine amtliche Funktion beschlägt, «so dass er durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat». Der Notar ist legitimiert, wenn die Abweisung einen Mangel der öffentlichen Urkunde betrifft, nicht aber bei Fehlen anderer Voraussetzungen (z.B. Bewilli-