Eine Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrags mit bloss obligatorischer Wirkung ist die Ausnahme. Zudem erfolgt die Anmeldung im Grundbuch grundsätzlich unbedingt und vorbehaltlos. In eingeschränkten Fällen erachtet die Rechtsprechung Resolutivbedingungen als eintragungsfähig (E. 5.2).