Der verurkundende Notar kann gegen eine Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes unter Umständen dann im eigenen Namen Beschwerde führen, sofern die Abweisung der Grundbuchanmeldung seine berufliche Tätigkeit bzw. seine amtliche Funktion beschlägt (E. 1.2). Das Grundbuchamt bzw. der Grundbuchverwalter persönlich ist nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer schriftlich eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen (E. 2.2). Aus dem Dienstbarkeitsvertrag muss für Dritte eindeutig erkennbar sein, wo genau die Dienstbarkeit verläuft (4.3.3). Eine Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrags mit bloss obligatorischer Wirkung ist die Ausnahme.