ein, die Post der X. _______________ GmbH an ihrem Wohnort entgegenzunehmen. Damit zeigt sich, dass sich zumindest der administrative Mittelpunkt der GmbH an dieser Adresse befindet. Die DIJ gelangt damit zum Schluss, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden haben dem veranlagenden Grundbuchamt die auf den Erwerb des Grundstücks C. ____________ Gbbl. Nr. 1000 entfallende Handänderungssteuer in Höhe von Fr. 1'670.40 zuzüglich 3% Zins seit der Grundbuchanmeldung zu bezahlen.