Sowohl das eigene Rechtsdomizil als auch dasjenige mit c/o Adresse gelten gleichermassen als Rechtsdomizil, womit diese auch mit denselben Rechtsfolgen verknüpft sind. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass es keine Rolle spielen kann, ob sich auf dem erworbenen Grundstück das eigene Rechtsdomizil der X. _______________ GmbH befindet, oder ob es dieser nur als c/o Adresse dient. Massgebend ist allein, dass sich auf dem erworbenen Grundstück das Rechtsdomizil dieser GmbH befindet bzw. diese an dieser Adresse an ihrem Sitz erreicht werden kann. Damit dient das erworbene Grundstück nicht ausschliesslich dem Wohnzweck. Die Beschwerdeführenden räumen denn auch selber