– Daraus ergibt sich zum einen, dass je nachdem, ob die Rechtseinheit über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt oder nicht, ein eigenes Rechtsdomizil oder aber eine c/o Adresse als Rechtsdomizil im Handelsregister einzutragen ist. Zum anderen zeigt sich, dass die Handelsregisterverordnung das eigene Rechtsdomizil und das Rechtsdomizil an einer c/o Adresse gleichstellt. Sowohl das eigene Rechtsdomizil als auch dasjenige mit c/o Adresse gelten gleichermassen als Rechtsdomizil, womit diese auch mit denselben Rechtsfolgen verknüpft sind.