Sind die Voraussetzungen des eigenen Rechtsdomizils nicht erfüllt, so ist einzutragen, bei wem sich das Rechtsdomizil befindet (Domizilhalter). Als Domizilhalter können natürliche wie juristische Personen fungieren (Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl. 2021, Art. 117 N. 496 f.). – Daraus ergibt sich zum einen, dass je nachdem, ob die Rechtseinheit über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt oder nicht, ein eigenes Rechtsdomizil oder aber eine c/o Adresse als Rechtsdomizil im Handelsregister einzutragen ist.