117 Abs. 2 HRegV). Die Rechtseinheit verfügt über ein eigenes Rechtsdomizil, wenn sich an dieser Adresse ein Lokal befindet, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann und welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet bzw. wo sich die Büros der Verwaltung befinden und ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können. Sind die Voraussetzungen des eigenen Rechtsdomizils nicht erfüllt, so ist einzutragen, bei wem sich das Rechtsdomizil befindet (Domizilhalter).