4 Handelsregister eingetragen ist (vgl. VGE 372/2022 vom 21.3.2023; VGE 13U/2023 vom 21.3.2023 E. 3.1). 4.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellen, die als c/o Adresse ausgestaltete Domiziladresse führe anderes als eine «normale» Domiziladresse nicht dazu, dass das Grundstück nicht ausschliesslich als Hauptwohnsitz diene, ist ihnen das Folgende entgegenzuhalten: