Jedenfalls gewerbliche und kommerzielle Zwecke fielen nach allgemeinem Sprachverständnis indes zweifelsohne nicht unter diesen Begriff. Damit seien nach dem engen aber klaren Wortlaut des Gesetzes jegliche geschäftlichen Nutzungen ausgeschlossen. Die Domiziladresse einer GmbH im Handelsregister diene gewerblichen Zwecken der juristischen Person und nicht dem Wohnzweck der Erwerberin oder des Erwerbers der Liegenschaft, weshalb bei Eintragungen derselben Adresse das fragliche Grundstück nicht mehr persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz genutzt werde.