Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Rechtsprechung der DIJ mehrfach bestätigt, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Liegenschaft etwas anderem als dem Wohnzweck der Erwerberin oder des Erwerbers dient. Dabei hat es insbesondere darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber des Kantons Bern nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen und keine Mischnutzung zulassen wollte. Was unter «Wohnzweck» zu verstehen sei, werde in Art. 11bHG zwar nicht präzisiert. Jedenfalls gewerbliche und kommerzielle Zwecke fielen nach allgemeinem Sprachverständnis indes zweifelsohne nicht unter diesen Begriff.