Dementsprechend sei ihr Briefkasten nur mit ihren Namen und nicht mit dem Firmennamen der GmbH angeschrieben. Insgesamt unterscheide sich die Ausgangslage damit wesentlich von den Sachverhalten, die den vom Grundbuchamt zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden zugrunde gelegen seien. 4. 4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HStG wird die Handänderungssteuer nicht erhoben, «wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient» und der Hauptwohnsitz «von der Erwerberin oder vom Erwerber während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck» genutzt wird.