3.2 Das Grundbuchamt hat in der angefochtenen Einspracheverfügung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Domiziladresse der X. _______________ GmbH unbestrittenermassen auf dem erworbenen Grundstück befinde. Damit werde das erworbene Grundstück nicht ausschliessliche zu Wohnzwecken genutzt, womit die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien.