4.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht von der nachträglichen Steuerbefreiung abgesehen. Die Beschwerdeführenden haben die gesetzlich vorgesehene Einzugsfrist von zwei Jahren nicht eingehalten und erst verspätet um eine Erstreckung ersucht. Daraus folgt, dass sie nicht mindestens zwei Jahre innert der Stundungsfrist von vier Jahren in der erworbenen Liegenschaft wohnten. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HStG sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 2'518.90 zuzüglich Zins und Gebühren zu Recht zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerde ist als unbegründet vollumfänglich abzuweisen.