4.2 Das Grundbuchamt gewährte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. August 2019 eine Stundungsfrist von vier und somit eine Einzugsfrist von zwei Jahren. Diese zweijährige Einzugsfrist ist gemäss den Akten am 8. April 2021 abgelaufen. Die Beschwerdeführenden reichten vor deren Ablauf kein Gesuch um Fristerstreckung ein. Vielmehr ersuchten sie erst mit der Beschwerde vom 9. März 2023 sinngemäss um eine Fristverlängerung. Das Gesuch erfolgte daher verspätet.