26 Abs. 1 HStG). Gemäss dem VRPG können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Behördlich angesetzte Fristen hingegen schon, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzung muss auch für gesetzliche Fristen gelten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung (vgl. Art. 11b Abs. 2 Satz 3 HStG) erstreckt werden können. Für diese spezialgesetzlich vorgesehenen Fristen haben mindestens die gleichen Anforderungen zu gelten, wie für behördlich angesetzte Fristen (vgl. DIJE 2022.DIJ.3968 vom 5. Mai 2023 E. 4.1).