4. 4.1 Die Beschwerdeführenden hätten vor Ablauf der Einzugsfrist beim Grundbuchamt ein Gesuch um Fristerstreckung einreichen müssen. Dies ergibt sich aus folgenden gesetzlichen Grundlagen: Art. 11b Abs. 2 HStG legt fest, innert welcher Frist der Hauptwohnsitz begründet werden muss, damit eine Steuerbefreiung erfolgen kann. Die Einzugsfrist ist daher eine gesetzlich festgelegte Frist. Sie kann in begründeten Ausnahmefälle erstreckt werden (Art. 11b Abs. 2 letzter Satz HStG). Das HStG regelt jedoch nicht, bis wann ein solches Gesuch um Fristerstreckung eingereicht werden muss. Deshalb ist für diese Frage das VRPG beizuziehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 HStG).