3/5 3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rechtsbegehren damit, dass für die Nichteinhaltung der zweijährigen Frist unverschuldete triftige Gründe vorliegen würden. Einerseits sei die Planung des Gebäudes sehr anspruchsvoll gewesen und habe mehr Zeit in Anspruch genommen, als ursprünglich angenommen. Insbesondere hätten Fachberichte dazu geführt, dass das Baugesuch erst verspätet, nämlich am 26. Februar 2020 habe eingereicht werden können. Das Baubewilligungsverfahren an sich habe sechseinhalb Monate in Anspruch genommen, wobei in der Regel drei Monate ausreichend seien. Ande-