17a Abs. 2 HStG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HStG). 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden erst am 1. Dezember 2021 ihren Hauptwohnsitz in die erworbene Liegenschaft verlegten und somit die Einzugsfrist nicht einhielten. Strittig ist aber, ob das Grundbuchamt die Beschwerdeführenden dennoch von der Handänderungssteuer hätte befreien müssen.