Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2023.DIJ.3772 Beschwerdeentscheid vom 17. November 2023 Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum Die Beschwerdeführenden haben die gesetzlich vorgesehene Einzugsfrist von zwei Jahren nicht eingehalten und erst verspätet um eine Erstreckung ersucht. Daraus folgt, dass sie nicht mindestens zwei Jahre innert der Stundungsfrist von vier Jahren in der erworbenen Liegenschaft wohnten. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HStG sind nicht erfüllt. (E. 4.3).