Angesichts der sich aus dem Gesetzeswortlaut klar ergebenden Verwirkungsfolge fällt der Einwand des überspitzen Formalismus von vornherein ausser Betracht (vgl. zum Ganzen VGE 2020/106 vom 26.5.2021 E. 4.5). Nachdem innert Nachweisfrist keine Unterlagen eingingen, durfte das Grundbuchamt daher ohne Weiteres die Stundungsverfügung vom 3. April 2019 aufheben. 5. Die DIJ kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, da der Nachweis der erfüllten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.