Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BVR 2015 S. 301 E. 3). Bei der Nachweisfrist nach Art. 17 Abs. 1 HG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt folglich mit Fristablauf. Angesichts der sich aus dem Gesetzeswortlaut klar ergebenden Verwirkungsfolge fällt der Einwand des überspitzen Formalismus von vornherein ausser Betracht (vgl. zum Ganzen VGE 2020/106 vom 26.5.2021 E. 4.5).